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Neonazis dürfen Offiziere bleiben |
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BERN · Im August verkündete das Verteidigungsdepartement (VBS), es werde Neonazis in der Armee überprüfen. Doch an der bisherigen Praxis gegenüber rechtsextremistischen militärischen Vorgesetzten hat sich nichts geändert. |
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Am 1. August war VBS-Chef Samuel Schmid auf dem Rütli von rund 800 Rechtsextremisten ausgebuht und beschimpft worden. Mitte August kündigte das VBS an, es werde die Rechtsextremisten in der Armee überprüfen. Die Armee wolle nicht, «dass Leute mit einer solchen Gesinnung befördert werden, eine Kaderposition einnehmen und so ihre Denkhaltung weiterverbreiten können», erklärte VBS-Sprecher Kaj-Gunnard Sievert damals.
Doch nun wird deutlich: An der nachsichtigen Praxis gegenüber rechtsextremistischen Offizieren und Unteroffizieren hat sich nichts geändert. Gegen Neonazi-Armeeangehörige würden, so erläutert Armeesprecher Felix Endrich, nur dann «Massnahmen ergriffen, wenn sie straffällig werden, wenn Strafuntersuchungen im Gange sind oder wenn sie während Militärdienstleistungen strafbare Handlungen begehen».
Und selbst das nicht immer. Dies bestätigt der Fall des 23-jährigen Oberleutnants Jonas G. Vor einem Jahr attackierte der Offizier zusammen mit rund 20 weiteren Rechtsextremisten im luzernischen Willisau Teilnehmer einer bewilligten antifaschistischen Kundgebung. Im Sommer dieses Jahres verurteilte das Amtsstatthalteramt Willisau Jonas G. zu zwei Monaten Gefängnis bedingt. Doch G. bleibt Oberleutnant, wie Endrich bestätigt. Er sei aber «nicht für eine Weiterausbildung vorgesehen».
Jonas G. ist nicht der einzige rechtsextremistische Oberleutnant. Im Herbst 2003 wollte der damals 21-jährige Ralph Aschwanden in den Nationalrat, als einziger Kandidat auf der Liste der Pnos, der Partei National Orientierter Schweizer. Damals absolvierte Aschwanden die Unteroffiziersschule. Inzwischen wurde er zum Oberleutnant befördert, wie das VBS bestätigt.
Die militärische Karriere von weiteren Rechtsextremisten wurde erst abgebrochen, nachdem sie den Vorschlag zum Weitermachen erhalten hatten. Der Burgdorfer Alex R., Mitglied der Neonazi-Band Indiziert, kassierte letzten Herbst wegen mehrerer Attacken gegen Linke respektive Türken eine bedingte Gefängnisstrafe. Erst da wurde er aus der Unteroffiziersschule entlassen und aus der Armee ausgeschlossen.
Noch nicht ausgeschlossen ist Andreas S., 20, der zusammen mit sechs Gesinnungsfreunden im Frühling 2003 in Frauenfeld einen 15-Jährigen dermassen zusammenschlug, dass dieser lebenslänglich behindert sein wird. Erst als Unteroffiziersanwärter Andreas S. seinen Vorgesetzten vom anrückenden Gerichtstermin berichten musste, wurde er aus dem Kaderkurs und später vorzeitig aus der RS entlassen. Ein definitiver Entscheid wird erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils fallen. |
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Anwärterschule: Rauswurf
Vor rund zwei Wochen hat der Schulkommandant der Infanterie-Anwärterschule 10 in der Kaserne Reppischtal einen Unteroffiziersanwärter entlassen. Dies bestätigt Armeesprecher Felix Endrich. Der Anwärter habe sich mit der Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene gebrüstet und ein T-Shirt mit rechtsextremistischen Aufdrucken getragen. Einige Klassenkameraden meldeten dieses Verhalten beim Schulkommandanten. Dieser handelte umgehend: Der Rechtsextremist wurde administrativ aus der Schule gewiesen, nicht jedoch aus der Armee entlassen. Ein endgültiger Entscheid darüber wird nach weiteren Abklärungen fallen.
Hans Stutz
SonntagsZeitung, 6. November 2005
Alle Rechte beim Verfasser. |
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Nachtrag |
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Am 5. Dezember 2005 macht der Luzerner SP-Nationalrat Hans Widmer den Fall Jonas G. zum Thema der Fragestunde. |
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Auszug aus dem Protokoll |
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Eingereichter Text
Mit welcher Begründung - ausser mit dem Hinweis auf gute Führungsqualitäten - duldet die Armee einen rechtsextremen Oberleutnant, der im Zusammenhang mit einer Kundgebung gegen Rassismus rechtskräftig verurteilt worden ist? |
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Schmid Samuel, Bundespräsident |
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Nach Artikel 21 des Militärgesetzes wird von der Militärdienstleistung ausgeschlossen, wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden ist. Für Entscheide über Ausschlüsse von der Militärdienstleistung ist der Führungsstab der Armee zuständig. Er kann, gestützt auf Artikel 66 der Verordnung über die Militärdienstpflicht, auch andere Massnahmen treffen, wie eine vorzeitige Entlassung, ein Aufgebots- oder Beförderungsstopp oder eine Umteilung, sofern ein Ausschluss nicht zwingend ist. Auf die Schaffung einer speziellen Gesetzesnorm betreffend Ausschluss von der Militärdienstleistung oder Ausschluss aus der Armee wegen Extremismus ist bis heute aus verschiedenen Gründen verzichtet worden. Es findet aber eine Zusammenarbeit mit der Fachstelle Extremismus in der Armee und im EDI statt. Der Ausschluss von der Militärdienstleistung erfolgt gestützt auf eine Praxis, die sich bis heute grundsätzlich bewährt hat. Der Oberleutnant wurde mit zwei Monaten Gefängnis - bedingter Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren - sowie mit einer Geldbusse von 500 Franken bestraft. Ein solches Strafmass führt in der Regel nicht zu einem Ausschluss von der Militärdienstleistung. Vor seiner Ausbildung zum Offizier wurde die vorgeschriebene erweiterte Personensicherheitsüberprüfung durchgeführt; sie erbrachte kein negatives Ergebnis. Die erweiterte Personensicherheitsüberprüfung wird von zivilen Behörden durchgeführt. Der Oberleutnant ist in der Armee in einer Formation und Funktion eingeteilt, die keine erhöhten Sicherheitsrisiken beinhalten. Der Führungsstab der Armee prüft, gestützt auf dieses Urteil, eine Wiederholung der erweiterten Personensicherheitsüberprüfung. Ein Ausschluss von der Militärdienstleistung wegen extremistischer Tätigkeiten im zivilen Bereich ist nicht möglich, weil dafür nicht nur die gesetzlichen Grundlagen, sondern derzeit auch die Abgrenzungskriterien fehlen. |
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Widmer Hans (S, LU) |
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Herr Bundespräsident, können Sie mir sagen, ob aus Ihrer Reaktion auf diese symbolisch heikle Situation für die Armee ein Imageschaden entstehen könnte? |
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Schmid Samuel, Bundespräsident |
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Für spezielle Kommandantentätigkeiten - das trifft aber hier auf diesen Oberleutnant nicht zu - stellt sich die Frage immer und überall, unabhängig der Motive für eine Straftat. Deshalb braucht es auch eine gewisse Flexibilität, um den Fall beurteilen zu können. Letztlich, Herr Widmer, sind wir eine Spiegelbild des Volkes, denn wir haben eine Milizarmee. Da kann einem Derartiges nicht gleichgültig sein. Deshalb bin ich froh, wenn es Überprüfungsmöglichkeiten gibt. Aber ich bitte auch, korrekt zu sein in der Konsequenz, denn Willkür auf der anderen Seite darf dadurch auch nicht ausgelöst werden. Persönlich - das sei Ihnen zugesichert - nehme ich jede Form des Extremismus ernst, woher auch immer er komme. |
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