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Das
Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Sind in der gleichen Streitsache Berufung und staatsrechtliche
Beschwerde erhoben worden, wird Letztere in der Regel zuerst behandelt
(Art. 57 Abs. 5 OG). Umgekehrt wird u.a. dann verfahren, wenn die
Berufung selbst auf Grund der mit staatsrechtlicher Beschwerde kritisierten
Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Behörden als begründet
erscheint (BGE 117 II 630 E. 1a S. 631). Dies ist vorliegend der Fall.
1.2 Im Berufungsverfahren massgebend sind die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen, es sei denn, sie wären in Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder sie
beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG).
Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind ausgeschlossen
(Novenverbot; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG); dies gilt auch für
die Berufungsantwort (Art. 59 Abs. 3 OG). Soweit die Parteien vor
Bundesgericht Ausführungen zum Sachverhalt machen und neue
Beweismittel einreichen, ist nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Beklagte wirft dem Obergericht vor, sie nicht zum Beweis
zugelassen und damit gegen Art. 8 ZGB verstossen zu haben. Bereits
auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei jedoch auch Art.
28 ZGB verletzt worden. Die von der Vorinstanz getroffene strikte
Unterscheidung zwischen Neonazismus und Revisionismus sei nämlich
unzulässig und stehe in Widerspruch zur gesamten Auffassung
in der Politik und Lehre, aber auch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Wer wie die Revisionisten den Holocaust leugne, dürfe als Sympathisant
der Neonazis bezeichnet werden. Gemäss den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen seien Kontakte zum Revisionisten und
Holocaustleugner Ernst Indlekofer zugestanden. Was den Revisionisten
und Holocaustleugner Michael Lüthi betreffe, habe das Obergericht
die Bedeutung des Begriffes "Kontakt unterhalten" verkannt.
Demgegenüber macht der Kläger in seiner Berufungsantwort
geltend, die Beklagte habe ihm keinen einzigen Kontakt zur Neonaziszene
nachweisen können und mangels tauglicher Beweisanträge
habe das Obergericht zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt.
Er habe denn auch nie Sympathien für die Neonazis gehabt, deren
Welt im Übrigen eine völlig andere sei als diejenige der
Revisionisten. Die Unterschiede zwischen Neonazis und Revisionisten
seien auch dem Durchschnittsleser und insbesondere dem intellektuellen
Teil der Leserschaft klar, an den sich der inkriminierte, eine rechtsgeschichtliche
Dissertation betreffende Artikel wende.
2.2 Art. 28 Abs. 1 ZGB gewährt dem in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich Verletzten Rechtsschutz. Eine Verletzung der Persönlichkeit
liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt
wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert
wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern,
beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers,
wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie
etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 127
III 481 E. 2b/aa S. 487 m.w.H.).
Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch
durch deren Würdigung in die Persönlichkeit eingreifen.
Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den
Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich
um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene
Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form
der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung
unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich;
an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell
gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen.
Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit,
Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung
insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung
nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend,
wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene
Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar
verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der
Mitmenschen empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4 b/aa S.
306 ff. m.w.H.).
2.3 Das Obergericht hat in einem ersten Schritt erwogen, dass zwischen
Neonazismus und Revisionismus zu differenzieren sei. Während
sich Neonazis offen zur Ideologie und Weltanschauung des Nationalsozialismus
bekennen und einen nach dem Führerprinzip organisierten totalitären
Staat sowie eine "rassenreine Volksgemeinschaft" anstreben
würden, werde als Revisionismus der politisch motivierte Versuch
bezeichnet, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft begangenen
Verbrechen, namentlich den millionenfachen Mord an Juden, zu relativieren
oder zu leugnen. Der Durchschnittsleser des "Bund", einer
angesehenen und traditionsreichen Zeitung, die mit dem Slogan "unterschätze
nie einen Bund-Leser" werbe, vermöge zwischen den beiden
Begriffen sehr wohl mehr als nur ansatzweise einen Unterschied zu
erkennen und ordne diese nicht ohne jegliche Nuance einfach dem
Rechtsextremismus zu. Der Kläger sei deshalb in seiner Persönlichkeit
verletzt, wenn ihm nicht nur Kontakte zu Revisionisten, sondern
auch solche zu Neonazis nachgesagt würden.
Im vorliegend interessierenden Zusammenhang kann dieser Ansicht
nicht gefolgt werden. Das Obergericht geht selbst davon aus, dass
die Neonazis die vom nationalsozialistischen Regime begangenen Verbrechen
verharmlosten, leugneten oder gar verherrlichten und die Revisionisten
den Holocaust bestritten oder unter Berufung auf pseudowissenschaftliche
Gutachten zumindest die Opferzahl zu verkleinern suchten. Es hält
denn auch fest, dass beide Ideologien auf der gleichen Gesinnung
fussen und ihre Anhänger weitgehend das gleiche Gedankengut
vertreten, will aber einen entscheidenden Unterschied darin sehen,
dass die Neonazis (mit Gewalt) einen nach dem Führerprinzip
organisierten Staat anstrebten.
Zum einen geht diese Differenzierung, der in einem anderen Kontext
die Berechtigung keineswegs abgesprochen werden soll, im vorliegend
zu beurteilenden Fall am Wesentlichen vorbei: Wer - wider alle bessere
Erkenntnis - die nationalsozialistischen Verbrechen und insbesondere
den an den Juden verübten Mord verharmlost oder gar leugnet,
solidarisiert sich mit dem nationalsozialistischen Gedankengut.
Wer heute solches tut, kann daher ohne weiteres als Neonazi bezeichnet
werden. Ob er dann persönlich auch noch zu Gewalttaten neigt
oder gar aktiv eine gewaltsame Änderung der politischen Verhältnisse
anstrebt, ist im hier interessierenden Kontext nicht von Bedeutung.
Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, die Unterschiede zwischen
Neonazismus und Revisionismus im Detail oder gar abschliessend zu
erörtern.
Zum anderen verkennt die Vorinstanz, dass der Durchschnittsleser
mit dem Begriffspaar bzw. dem Sammelbegriff der Neonazi- und Revisionistenszene
in erster Linie deren gemeinsames Gedankengut, insbesondere deren
gemeinsame Beurteilung des nationalsozialistischen Regimes und dessen
Verbrechen assoziiert. Die Aussage, der Kläger unterhalte Kontakte
zur betreffenden Szene, ist denn auch in ihrem (unbestrittenen)
Kontext zu würdigen, dass der Kläger über die Instrumentalisierung
der Schächtfrage versuche, eine neue "Judenfrage"
zu konstruieren, und auf Grund seiner rassistischen und antisemitischen
Äusserungen verurteilt worden sei. Dem Durchschnittsleser ist
geläufig, dass Neonazis wie Revisionisten rassistisches und
insbesondere antisemitisches Gedankengut vertreten. Es ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern dem Kläger, der gegen die ihm zugeschriebenen
Kontakte zur Revisionistenszene nichts einzuwenden hatte, in ein
falsches Licht gestellt wird, wenn die Beklagte von Kontakten zur
Neonazi- und Revisionistenszene schreibt. Zu Recht ist im Übrigen
die erste Instanz explizit und die zweite stillschweigend davon
ausgegangen, dass aus dem Kontext heraus beim Durchschnittsleser
nicht der Eindruck entsteht, der Kläger sei ein eigentlicher
Neonazi oder Revisionist, sondern dass er dessen Kontakte zur Szene
im Zusammenhang mit dem vom Kläger militant betriebenen Tierschutz
und dabei insbesondere der Schächtfrage liest.
2.4 Beim vorstehenden Ergebnis wird die vom Obergericht in einem
zweiten Schritt diskutierte und schliesslich verneinte Frage, ob
der Kläger zu Neonazis im engeren Sinn Kontakte unterhalten
habe, gegenstandslos. Es bleibt einzig zu prüfen, ob nachweislich
Kontakte zu Revisionisten bestanden haben.
Der von der ersten Instanz angeführte persönliche Kontakt
zum Revisionisten und Holocaustleugner Ernst Indlekofer ist vom
Kläger zugestanden. Zu Recht ist die erste Instanz davon ausgegangen,
der Kläger habe auch zum Revisionisten und Holocaustleugner
Jürgen Graf Kontakt unterhalten, indem er jenem auf der Homepage
des von ihm präsidierten Vereins gegen Tierfabriken (VgT) eine
Plattform geboten habe; so sei dort über den gegen Graf geführten
Prozess wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz berichtet
worden und der Kläger habe in den VgT-News auch einen Brief
von Graf publiziert und kommentiert, mit welchem die Leserschaft
aufgefordert worden sei, den aufrichtigen Idealisten und Patrioten
Indlekofer nicht im Stich zu lassen. Das Obergericht verkennt in
diesem Zusammenhang den Begriff der Kontaktpflege, wenn es sinngemäss
davon ausgeht, diese sei nur durch persönliche Kontakte im
Sinne physischer Treffen möglich.
Schliesslich ist (bereits) auf Grund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
davon auszugehen, dass der Kläger auch Kontakt zum Skinhead
und Webmaster der Homepage "Hugin und Munin" Michael Lüthi
hatte, von welchem anfangs 2001 im Forum der vom Kläger präsidierten
Vereinigung "Internet ohne Zensur" drei Einträge
erschienen. Diese lassen sich nicht gewissermassen mit ungebeten
in den Briefkasten gelegter Post vergleichen, wenn sie auf der Homepage
platziert und über längere Zeit dort stehen gelassen wurden.
Im Übrigen hat der Kläger als Reaktion auf den Eintrag
vom 21. Januar 2001, in welchem sich Lüthi darüber beklagte,
dass ihm und seiner Familie auf Grund seiner von den Medien als
rechtsradikal beurteilten Homepage die der Gemeinde Langendorf gehörende
Wohnung gekündigt worden sei, beim Gemeindepräsidenten
interveniert und sich für Lüthi eingesetzt. Das Obergericht
verkennt auch hier den im Kontext mit dem inkriminierten Zeitungsartikel
zu würdigenden Begriff des Kontakthabens, wenn es davon ausgeht,
der Kontakt müsse persönlich sein. Es spielt grundsätzlich
keine Rolle, welchen Mediums sich die beteiligten Personen für
ihre Kontaktpflege bedienen; etwas anderes würde sich einzig
dann ergeben, wenn im vorliegenden Zeitungsartikel ausdrücklich
von persönlichen Kontakten die Rede gewesen wäre.
2.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem
Kläger auf Grund seiner nachweislichen Kontakte zu Revisionisten
und Holocaustleugnern im konkreten Zusammenhang mit der antisemitisch
motivierten Polemik um das Schächtverbot ohne Verletzung seiner
Persönlichkeit Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene
nachgesagt werden durften. Entsprechend ist die Berufung gutzuheissen,
soweit auf sie einzutreten ist.
2.6 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob das Obergericht
Art. 8 ZGB verletzte, indem es seinen eigenen Ausführungen
zufolge weitere Beweisanträge der Beklagten für den Nachweis
von Kontakten des Klägers zur betreffenden Szene in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen hat.
3. (...)
Lausanne, 13. November 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
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